Eine Kündigung ohne korrekte Unterschrift ist ungültig
Vieles lässt sich per Mail oder Messengerdienst wie Whatsapp oder Signal klären. Kündigen kann man Ihnen auf diesen Wegen aber nicht. Auch mündlich ist eine Entlassung wirkungslos. Denn Kündigungen unterliegen bestimmten formalen Vorschriften. Dazu gehört die Schriftform und eine korrekte Unterschrift. Zögern Sie also nicht, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren, der gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage erhebt, wenn man Sie entlassen hat und die genannten Kriterien nicht erfüllt sind. Handeln Sie schnell, wenn Sie sich wehren möchten, denn das geht nur innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung. Dann ist die Frist verstrichen und die Kündigung wird auch trotz des Formfehlers wirksam und kann von Ihnen nicht mehr angegriffen werden.
Die korrekte Unterschrift dient der Rechtssicherheit
Die Vorschriften für eine Kündigung dienen dazu, dass zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Rechtssicherheit entsteht und im Falle eines Rechtsstreits die Beweisführung der Parteien einfacher wird. Das hört sich etwas theoretisch an, ist aber in der Praxis von enormer Bedeutung: Durch die gesetzlich vorgesehene Unterschrift unter eine schriftliche Kündigung wird der Aussteller dieser Urkunde identifizierbar. Die Gekündigten können nachvollziehen, wer sie entlassen hat und derjenige kann im Falle einer Klage namentlich genannt werden. Außerdem ist die Unterschrift ein Echtheitszertifikat. Dies alles dient dem Schutz der Arbeitnehmer.
Daneben enthält die Erfordernis, die Kündigung schriftlich mit korrekter Unterschrift auszustellen, einen warnenden Aspekt für Arbeitgeber, der vom Gesetzgeber auch genauso gewünscht ist. Niemand soll vorschnell oder unüberlegt einem Mitarbeiter kündigen, wie das per Whatsapp beispielsweise in Sekundenschnelle und aus dem Affekt heraus möglich wäre.
So sieht eine korrekte Unterschrift unter einer Kündigung aus
Damit der Aussteller einer Kündigung identifiziert werden kann, muss der Namenszug unter dem entsprechenden Dokument lesbar sein. Zur Wirksamkeit einer Kündigung gehört also unter allen Umständen die sogenannte echte Unterschrift. Maschinengeschriebene Namen beispielsweise sind ungültig. Die Unterschrift muss per Hand erfolgt sein, darf auch kein eingescanntes Signet sein, das als Bilddatei ins Dokument eingefügt wird.
Ebenso ungültig sind Paraphen, handschriftliche Zeichen, die eine Abkürzung des Namens darstellen und nur aus wenigen Buchstaben bestehen. Eine echte Unterschrift, so das Bundesarbeitsgericht, muss ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug sein, der individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die das Nachahmen erschweren. Außerdem muss der Schriftzug die Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftleistung erkennen lassen, auch wenn er flüchtig niedergelegt wurde und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (vgl. BAG 6. September 2012 – 2 AZR 858/11 – Rn. 17, NZA 2013, 524).
Dass Paraphen als Unterschriften bei einer Kündigung unwirksam sind, entschied zuletzt das Landesarbeitsgericht Hamm am 28. Juni 2022 (AZ: 17 Sa 1400/21).
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Schillig hält Sie in Fragen zum Arbeitsrecht gerne auf dem Laufenden und steht Ihnen gerne für weitere Rücksprache zur Verfügung!