Ihr erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln

Das Arbeitsrecht regelt die vertraglichen und gesetzlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und beschreibt die zwischen ihnen bestehenden Rechte und Pflichten. Das Arbeitsrecht ist ein Fachgebiet, das jeden angeht, der im Erwerbsleben steht. Herr Jürgen Schillig ist Ihr erfahrener und kompetenter Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf. 

Kurzfristige Termine bei Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln möglich

Im Arbeitsrecht gelten zum Teil sehr kurze Fristen. Daher bekommen Sie bei uns immer kurzfristig einen Termin, gerne auch telefonisch. Ebenso ist eine Rechtsberatung per E-Mail selbstverständlich möglich.

Als Arbeitnehmer erhalten Sie z.B. eine Kündigung oder eine Abmahnung, gegen die Sie vorgehen möchten; oder Sie bekommen einen neuen Arbeitsvertrag, dessen Inhalt Sie überprüfen und sich erklären lassen möchten; oder wollen Ihre Pflichten und Rechte aus den Bereichen Urlaub, Krankheit, Zeugnis, Gehalt (z.B. eine Forderung nach Zahlung des Gehalts erheben) prüfen lassen.

Oder Sie sind als Arbeitgeber z.B. mit den Themen Formulierung eines neuen Arbeitsvertrages oder Überprüfung/Anpassung an eine geänderte Rechtslage eines bestehenden Arbeitsvertrages oder mit der Möglichkeit einer Kündigung oder mit den Aspekten Abfindung, Probearbeit, Teilzeitarbeit, Zeugnisanspruch oder mit einer bereits bei Gericht gegen Sie erhobenen Kündigungsschutzklage konfrontiert. 

Auch als freier Mitarbeiter, geringfügig Beschäftigter, Mini-Jobber, Werksstudent oder während eines Probearbeitsverhältrnisses gelten für Sie wesentliche Teile des Arbeitsrechts.

 

Ihr erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln.

Kompetente Beratung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Gleichgültig auf welcher Seite Sie stehen, vom „einfachen“ Arbeitnehmer über den leitenden Angestellten bis zum Geschäftsführer, als Arbeitgeber in Form einer AG, GmbH, GbR, eines Vereins oder Verbands, Ihr erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht in Köln steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Jürgen Schillig vertritt Sie als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln in vielfältigen Bereichen bundesweit

Wir vertreten Ihre Interessen im kollektiven Arbeitsrecht und Individualarbeitsrecht bundesweit und das sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Unsere Mandanten können sich bei allen Fragen zum Arbeitsrecht auf unsere Erfahrung und Kompetenz verlassen.

Hier einige ausgewählte Bereiche:

  • Arbeitsrecht Arbeitsvertrag
  • Arbeitsrecht Aufhebungsvertrag
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Arbeitsrecht Abfindung
  • Arbeitsrecht Abmahnung
  • Arbeitsrecht Kündigung
  • Arbeitsrecht Gehaltszahlung
  • Arbeitsrecht Zeugnis
  • Arbeitsrecht (Teilzeit-) Urlaub

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von TrustIndex. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Wir vertreten Ihre Interessen bei Abmahnung und Kündigung kompetent und konsequent

Die meisten Fehler im Arbeitsrecht werden bei Kündigung und Abmahnung begangen, obwohl diese Aspekte für die Beteiligten oft von elementarer Wichtigkeit sind. Unsere Kanzlei vertritt Ihre Interessen bei Abmahnung und Kündigung kompetent und konsequent sowohl beim Arbeitsgericht als auch im Vorfeld außergerichtlich. Im Kündigungsschutzprozess entscheidet die richtige Prozessstrategie, egal auf welcher Seite Sie stehen.

Abfindung / Aufhebungsvertrag: Bei einem Streit um den Inhalt eines Arbeitsvertrags oder um die Wirksamkeit einer Kündigung lässt sich oft im gegenseitigen Einvernehmen eine für beide Parteien zeit- und kostenintensive Auseinandersetzung vermeiden oder abkürzen. Wir achten bei einer Abfindung, bei einem Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag auf alle Ihre Interessen.

Beim Arbeitsvertrag, der die Grundlage für die Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist, kommt es auf jedes Detail an. Mit Rücksicht auf pragmatische und wirtschaftliche Lösungen, auf die aktuelle Rechtsprechung und das juristische Detail prüfen wir vorhandene Arbeitsverträge, machen Änderungsvorschläge oder erstellen neuen Arbeitsverträge.

Ein Kann, kein Muss – Alles zur Abfindung im Arbeitsrecht

Es gehört zu den größten Irrtümern unter den Arbeitnehmern, dass es bei einer Kündigung einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber gibt. In keiner arbeitsrechtlichen Vorschrift ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung im Falle einer Kündigung geregelt, geschweige denn garantiert. Allerdings ist es eine weit verbreitete arbeitsrechtliche Praxis in Deutschland, dass im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung vom Arbeitgeber eine Abfindung gezahlt wird. Dieser kleine Artikel soll Ihnen helfen, Ihre Chancen auf den Erhalt einer solchen Abfindung zu vergrößern. Eine Abfindung ist im Arbeitsrecht im Normalfall eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie soll dazu dienen, etwaige mit der Kündigung verbundene finanzielle Nachteile des Arbeitnehmers auszugleichen. Daher steht eine Abfindung also immer im engen Zusammenhang mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Umgekehrt heißt das, dass ein Arbeitnehmer keine Abfindung erhält, wenn er selber kündigt.

Kündigungsschutzklage und Abfindung

Ein Arbeitgeber wird in der Regel dann eine Abfindung zahlen, wenn er einen bereits bei Gericht anhängigen Kündigungsschutzprozess, dessen Länge er nicht konkret einschätzen kann, beenden will oder von Anfang an einen solchen vermeiden möchte. Der Arbeitgeber muss dabei auch bedenken, dass er eine etwaige Kündigungsschutzklage, die der Arbeitnehmer nach einer Kündigung beim Arbeitsgericht erhebt, nach längerer Zeit (nach Monaten, teilweise aber auch nach Jahren) „verliert“ und daher gezwungen ist, den Arbeitnehmer wieder zu beschäftigen und für den Arbeitgeber noch sehr viel unangenehmer, nachträglich den Lohn des Arbeitnehmers rückwirkend zahlen muss („Verzugslohn“), § 615 BGB. Es ist also für den Arbeitgeber eine pragmatische und risikoärmere Lösung, wenn er sich auf die Zahlung einer Abfindung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einlässt.
 
All dies wird der Arbeitgeber jedoch in der Regel nur dann machen, wenn der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung durch eine sogenannte Kündigungsschutzklage (dazu an einer anderen Stelle  mehr) gerichtlich vorgeht oder der Arbeitgeber damit rechnen muss, dass der Arbeitnehmer eine solche Klage erheben wird. Denn sonst würde für den Arbeitgeber kein Grund bestehen, das Arbeitsverhältnis gegen die Zahlung einer Abfindung zu beenden. Aber auch für den Arbeitnehmer ist es manchmal vorteilhaft, in einem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozess letztendlich die Kündigung zu akzeptieren und dafür eine Abfindung zu erhalten; denn auch für den Arbeitnehmer ist es manchmal unangenehm, nach einem (gewonnenen) Arbeitsgerichtsprozess weiter in dem Betrieb tätig sein zu müssen. Oftmals ist die Arbeitsatmosphäre zwischen den Beteiligten stark belastet. Daher ist die Vereinbarung eines Abfindungsvergleiches, mit dem eine Kündigungsschutzklage beendet wird, Satz ist hier nicht beendet?!?

Wie hoch ist eine Abfindung?

Ebenso wenig, wie ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht, gibt es  eine gesetzliche Regelung über die Höhe der Abfindung. Daher kann die Höhe einer Abfindung frei zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ausgehandelt werden. Allerdings haben sich über die Jahrzehnte gewisse, oft auch regional unterschiedliche „Faustregeln“ eingebürgert.

Wie hoch eine Abfindung ist, ist in der Regel von mehreren Faktoren abhängig, die wichtigsten dabei sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Höhe des letzten durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes. In der Regel zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Abfindung nach der Formel: pro Beschäftigungsjahr ein halbes durchschnittliches (Brutto-)Monatsgehalt.  Teilweise kann davon zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (wenn zum Beispiel der prognostizierte Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens eher ungünstig für den Arbeitnehmer ist), teilweise kann davon aber auch zugunsten des Arbeitnehmers nach oben abgewichen werden (wenn zum Beispiel die Chancen für ein Kündigungsschutzverfahren für den Arbeitnehmer sehr gut stehen oder dieser eine entsprechende höhere Position in der betrieblichen Struktur des Arbeitgebers innehatte).

Zu berücksichtigen ist beim Aspekt der Betriebszugehörigkeit auch, ob und inwieweit der Arbeitnehmer auch schon vor dem Abschluss des letzten Arbeitsvertrages bei dem Arbeitgeber oder bei Rechtsvorgängern des Arbeitgebers oder bei mit diesem verbundenen Firmen beschäftigt gewesen war. Sofern Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, sehen diese manchmal eine Berechnungsformel für zu zahlende Abfindungen vor. In einem solchen Fall darf die vom Arbeitgeber zu zahlende Abfindung nicht niedriger sein, kann aber höher ausgehandelt werden.

Keine Sozialabgaben auf die Abfindung

Eine Abfindung wird immer brutto ausgezahlt und wird entsprechend versteuert. Die Regelung, wonach eine Abfindung bis zu einer gewissen Höhe steuerlich privilegiert zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen war, existiert bereits seit mehreren Jahren nicht mehr. Wichtig für den Arbeitnehmer zu wissen ist, dass auf die Abfindung keine Sozialabgaben fällig werden. Es werden folglich weder Rentenbeiträge, Abgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung, noch die Arbeitslosenversicherung abgezogen. Die Abfindung wird in der Regel nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. 
 
Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht wird Ihnen helfen können, ihre rechtlichen Interessen rund um das Thema „Abfindung“ erfolgreich zu verteidigen.
 
Benötigen Sie anwaltliche Hilfe dabei, eine Abfindung von ihrem Arbeitgeber einzufordern oder ein Abfindungsangebot überprüfen zu lassen, oder benötgen Sie als Arbeitgeber Hilfe bei Vergleichsverhandlungen über eine Abfindung? Nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf!

Hilfe, Kündigung im Briefkasten, was tun?

Egal, ob Sie die Kündigung erwarten oder davon völlig überrascht werden: Fallen Sie nicht in Schockstarre oder legen den Brief achtlos beiseite. Wundenlecken und Verdrängen kann Sie in diesem Fall teuer zu stehen kommen. Denn wenn Sie etwas gegen die Kündigung unternehmen möchten, müssen Sie dies sofort tun – auch wenn Sie ihre Arbeit gar nicht behalten, sondern eine Abfindung aushandeln möchten.

Die Dreiwochenfrist – Warten Sie nicht, handeln Sie umgehend!

Als Gekündigter müssen Sie in­ner­halb von drei Wo­chen nach Er­halt der Kündi­gung die Kla­ge­schrift bei Ge­richt ein­ge­reicht ha­ben. Die­se ge­setz­li­che Frist gilt für al­le Ar­ten von Ar­beit­ge­berkündi­gun­gen.
 
Wird die Frist gemäß § 7 KSchG versäumt, wird die Kündi­gung unwiederbringlich als wirksam betrachtet.
 
Berechnet wird die Dreiwochenfrist ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bei Ihnen. Achten Sie daher auf Ihren Briefkasten bzw. notieren Sie sich, wann die Kündigung bei Ihnen eingegangen ist. Kontrollieren Sie auch das Datum, mit dem der Arbeitgeber die Kündigung versehen hat. Nur in sehr schwerwiegenden Fällen wird Ihnen eine Verlängerung der Frist gewährt. Darauf sollten Sie keinesfalls vertrauen und umgehend tätig werden.

Widerspruch beim Arbeitgeber reicht nicht - Klage bei Gericht unumgänglich

Vie­le Ar­beit­neh­mer erklären, nach­dem sie ei­ne Kündi­gung er­hal­ten ha­ben, ge­genüber dem Ar­beit­ge­ber ih­ren „Ein­spruch“ oder „Wi­der­spruch“. Dies ist zwar gut gemeint und führt dazu, dass nicht von einem stillschweigenden Abschluss eines Aufhebungsvertrages etc. gesprochen werden kann, ist rechtlich jedoch in der Regel bedeutungslos. Nur die fristgerechte Erhebung einer Kündigungsschutzklage hilft Ihnen, gegen Ihre Kündigung vorzugehen.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein. Ob dies der Fall ist, beurteilen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfahrungsgemäß unterschiedlich. Abschließend lässt sich dies nur vor Gericht klären.

Es gibt viele Gründe, warum eine außerordentliche oder eine ordentliche Kündigung unwirksam oder unzulässig sein können. Viele Arbeitgeber machen beim Ausspruch einer Kündigung formelle und materielle Fehler. So wird zum Beispiel eine Kündigungsfrist falsch berechnet, der eventuell vorhandene Betriebsrat nicht korrekt eingebunden oder es werden Fehler bei der sozialen Auswahl der zu kündigenden Personen gemacht. Oftmals liegt bei außerordentlichen fristlosen Kündigungen kein oder kein nachweisbarer ausreichender Kündigungsgrund vor oder die Geltendmachung der entsprechenden Kündigungsgründe ist bereits verfristet.
 
Hier ist es leider nicht möglich, auch nur annähernd auf alle möglichen  Fälle einzugehen, nach denen eine Kündigung unwirksam oder unzulässig sein kann. Lassen Sie sich daher unbedingt von einem  Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.
 
Es gilt aber auch: Ehe Sie sich unwiederbringlich dafür entscheiden, nichts gegen die Kündigung zu unternehmen, sollten Sie rechtlichen Rat einholen. Denn auch für den Fall, dass Sie an einer Abfindung interessiert sind, gelten Regeln und Fristen. Denn wird keine Kündigungsschutzklage erhoben, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie objektiv ungerechtfertigt war. Zudem lässt sich nachträglich auch nicht über eine Abfindung verhandeln.

Ziel der Kündigungsschutzklage

Mit der Kündigungsschutzklage wird festgestellt, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder durch Kündigung wirksam beendet wurde. Hat Ihre Kla­ge Er­folg, dann steht durch das Ur­teil fest, dass die Kündi­gung von Anfang an un­wirk­sam war und das Ar­beits­verhält­nis wei­ter­hin fort­be­steht. Die Folge: Al­les bleibt so, wie es vorher war. Und ebenso wichtig: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn nachzahlen, den er möglicherweise vom Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bis zum Ende des gerichtlichen Verfahrens einbehalten hat. 
 
Ei­ne Kündi­gungs­schutz­kla­ge können Sie im ei­ge­nen Na­men er­he­ben, d.h. Sie müssen sich nicht durch ei­nen Rechts­an­walt oder durch ei­nen ge­werk­schaft­li­chen Rechts­se­kretär ver­tre­ten las­sen. An dieser Stelle sei Ihnen davon dringend abgeraten, weil es nicht allein auf die Faktenlage, sondern auch auf Erfahrung und Verhandlungsgeschick ankommt – besonders, wenn das Verfahren mit dem Zahlen einer Abfindung verbunden ist. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hat derartige Fälle schon oft erlebt und weiß, was zu tun ist. Sie als Arbeitnehmer allerdings haben einen solchen Prozess bis dato selten oder nie mitgemacht. Geben Sie daher ihre Interessenvertretung in die Hände eines Fachmannes.

Klagen, auch wenn ich mich beruflich verändern will?

Sie haben immer das Recht eine Kündigungsschutzklage anzustrengen. Ihre Motivation wird nicht abgefragt. Es geht ja im Prozess einzig darum festzustellen, ob die Kündigung wirksam ist. Nicht mehr und nicht weniger. Es geschieht, dass Kündigungsschutzklagen erhoben werden, um den Arbeitgeber durch die damit einhergehende prozessuale Lage dazu zu bewegen, das Arbeitsverhältnis zu günstigen Konditionen für den Arbeitnehmer aufzulösen, oftmals auch mit der Zahlung einer Abfindung.

Kann man im Pro­zess ei­ne Ab­fin­dung er­zwin­gen? 

Ein gesetzlich festgelegter Anspruch auf Abfindung besteht in der Regel nicht, auch wenn dies eine vielfach vertretene Auffassung ist. Lesen Sie dazu auch meinen Blogbeitrag xxx (Link bitte einfügen).

Kosten der Kündigungsschutzklage

In der ersten Instanz des Arbeitsgerichts hat jede Partei ihre Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang des Prozesses selbst zu tragen. Dies ist anders als vor anderen Gerichten. So soll der Arbeitnehmer davor geschützt werden, bei einem verlorenen Prozess die Anwaltsgebühren des Arbeitgebers zu tragen.
 
Darüber hinaus stehen bei nachweisbar fehlenden finanziellen Mitteln die Chancen auf staatliche Unterstützung gut. Niemand soll aufgrund seiner finanziellen Bedürftigkeit auf die Durchsetzung seiner Rechte verzichten müssen.

Voraussetzungen für den Erwerb des Fachanwaltstitels "Fachanwalt für Arbeitsrecht"

„Fachanwalt“ ist ein Titel, den nicht jeder Rechtsanwalt führen darf, sondern nur derjenige, der besondere Qualifikationen in den einzelnen Rechtsgebieten nachgewiesen hat. Nach den Zahlen der Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 1. Januar 2020, sind das in Bezug auf den Fachanwalt für Arbeitsrecht z.B. für die im Bereich des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zugelassen Anwälte weniger als 5,5 % der dort insgesamt zugelassenen Anwälte.

Für das Recht, den Titel Fachanwalt für Arbeitsrecht führen zu dürfen, sind der zuständigen Rechtsanwaltskammer besondere theoretische und praktische Kenntnisse gemäß der gesetzlichen Fachanwaltsordnung (FAO) nachzuweisen in den Bereichen:

  • Individualarbeitsrecht (Abschluss und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages, Inhalt und Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz, Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung, Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen, Grundzüge des Arbeitsförderungsrechts und des Sozialversicherungsrechts),
  • Kollektives Arbeitsrecht (Tarifvertrags-, Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht, Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts),
  • Verfahrensrecht.
Der Fachanwalt für Arbeitsrecht recht muss außerdem aktuell vor der Verleihung des Titels der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen haben, innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens 100 Fälle aus dem Fachgebiet selbständig bearbeitet zu haben, wovon mindestens 50 davon gerichtliche Verfahren gewesen sein sollten zu haben (weitere genauere Einzelheiten dazu siehe FAO § 5 c)

Jürgen Schillig führt drei Fachanwaltstitel

Um zu gewährleisten, dass sich der Fachanwalt ständig weiter fortbildet, um die sich stetig wandelnde Rechtsprechung und Gesetzeslage zu kennen, besteht nach Verleihung des Fachanwaltstitels eine jährliche Fortbildungspflicht von mindestens 15 Stunden, die vom Fachanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden müssen.

Die Rechtsanwaltskammer Köln hat Herrn Rechtsanwalt Jürgen Schillig die besonderen theoretischen und praktischen Qualifikationen im Strafrecht gemäß der Fachanwaltsordnung bestätigt und ihm das Recht gestattet, den Titel „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ führen zu dürfen.

Damit ist Herr Rechtsanwalt Jürgen Schillig berechtigt, insgesamt drei Fachanwaltstitel (Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht) zu führen. Eine derartige Qualifizierung weisen von den über 160.000 deutschen zugelassenen Anwälten weniger als ein Prozent aus (Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand: 01.01.2020)

Skip to content