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Angetrunken auf dem E-Scooter erwischt?

Wurden Sie durch eine Alkoholkontrolle überrascht? Glaubten Sie nichts Falsches getan zu haben? So geht es vielen, die unter Alkoholeinfluss einen E-Scooter mieten, möglicherweise das Auto, Motorrad oder die Vespa nach dem Besuch in einer Bar stehen lassen, um nicht gegen Verkehrsregeln zu verstoßen.

Nehmen Sie eine Alkoholfahrt auf dem E-Scooter nicht auf die leichte Schulter, denn sogar der Führerschein ist in Gefahr!

Rufen Sie uns unter 0221 / 940 567-0 an, wenn Sie ein Schreiben von der Polizei (in der Regel wegen Trunkenheit im Straßenverkehr § 316 StGB) erhalten haben und sich innerhalb einer bestimmten Frist äußern sollen. Lassen Sie sich von uns beraten, ehe Sie antworten! kanzlei@rechtcologne.de

Hohe Strafen möglich

Eines vorweg: Beim E-Scooter gelten nach momentaner herrschender Rechtsprechung dieselben Promillegrenzen wie beim Auto. Fahranfänger und Fahrer bis 21 Jahre müssen ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille) einhalten. Es droht ein Bußgeld von 250 Euro und ein Punkt in Flensburg. Es kommt zusätzlich zur Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und der Anordnung eines Aufbauseminars, falls Sie noch in der Probezeit sind. Ab 0,5 Promille im Blut oder 0,25 Promille im Atem auf dem E-Scooter liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von 500 Euro, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten im Fahreignungregister (FAER) in Flensburg geahndet wird. Schon ab 0,3 Promille im Blut auf dem E-Scooter liegt bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, rote Ampel überfahren …) relative Fahruntüchtigkeit vor. Es droht ein Strafverfahren mit erheblichen Konsequenzen. Geldstrafe (in der Regel ein Nettomonatsgehalt), drei Punkte in Flensburg und ein Entzug der Fahrerlaubnis (mit Sperre zur Wiedererteilung von in der Regel sechs bis neun Monate) werden verhängt. Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Es kommt ab diesem Wert nicht mehr darauf an, ob Ausfallerscheinungen aufgrund des Alkohols vorliegen. Es wird ein Strafverfahren eingeleitet. Wiederum werden Geldstrafe (in der Regel ein Nettomonatsgehalt), drei Punkte in Flensburg und der Entzug der Fahrerlaubnis (mit Sperre zur Wiedererteilung von in der Regel sechs bis neun Monate) verhängt.

Entzug der Fahrerlaubnis & Einleitung eines Strafverfahrens ab 1,6 Promille

Ab 1,6 Promille wird in Nordrhein-Westfalen von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zusätzlich eine MPU (sogenannter „“) angeordnet.

Falls Sie mit einem entsprechender Promillewert auf dem E-Scooter angehalten wurden, wird gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet und die Fahrerlaubnis entzogen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 69 StGB. Nach § 69 Abs. 2 S. 2 StGB wird bei einer Alkoholfahrt mit dem E-Scooter der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen. Gemäß § 69 a Abs. 1 StGB ist das Mindestmaß der Sperre sechs Monate (bis maximal fünf Jahre).

Strafminderung durch erfahrenen Anwalt möglich

Haben Sie sich vorher nie etwas zuschulden kommen lassen, kann dennoch eine Geldstrafe – oft mindestens ein Nettomonatsgehalt – verhängt werden. Nur, falls hier ein Ausnahmefall vorliegt, und dieser von einem erfahrenen Anwalt dem Gericht gegenüber geltend gemacht wird, kann von einer derartigen Regel Strafe abgesehen werden. Rufen Sie uns in jedem Fall unter 0221 / 940 567-0 an, damit wir prüfen können, ob es sich bei Ihrer Angelegenheit um einen Ausnahmefall handelt und die Strafe unter Umständen weniger hoch ausfällt. Als Verteidiger übernehmen wir alles. Wir fordern Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte und teilen der Polizei mit, dass geschwiegen wird, bis der Kanzlei die Ermittlungsakte vorliegt. Zunächst wird versucht, Ihnen eine Gerichtsverhandlung zu ersparen. Außerdem handeln wir durch entsprechende Argumentation eine Geldstrafe am untersten möglichen Rand aus, setzen uns dafür ein, dass die Fahrerlaubnis für eine möglichst kurze Zeit entzogen, im besten Fall sogar die vor Erlaubnis nicht entzogen werden wird bzw. eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung zurückgenommen werden kann. Wenden Sie sich bitte umgehend an uns, wenn Sie angetrunken auf dem E-Scooter andere Personen verletzt oder Sachen beschädigt haben. Dann trifft eine schwerwiegendere Straftat nach § 315 c StGB zu. Das wird wahrscheinlich zu einer höheren Geldstrafe als einem Nettomonatsgehalt und zu einem längeren Verlust (mehr als sechs mit neun Monate) des Fahrerlaubnis führen.

Sie haben das Recht zu schweigen

Aber: Es gibt einen Lichtstreif am Horizont: Zurzeit wirken Juristen darauf hin, dass davon abgewichen wird, Verstöße mit E-Scootern genauso hart zu ahnden wie mit dem Auto: Von der sogenannten Regelentziehung der Fahrerlaubnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren soll in Ausnahmefällen abgesehen werden. Stattdessen soll ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten verhängt werden. Aber die Rechtsprechung ist uneinheitlich und die zuständigen Gerichte entscheiden unterschiedlich. Wir werden die Entwicklung beobachten und hier regelmäßig darüber berichten.

Wir raten dringend davon ab, der Polizei gegenüber Angaben zum Tatverlauf zu machen. Es ist Ihr gutes Recht, von der Möglichkeit zum Schweigen Gebrauch zu machen. Das Grundgesetz garantiert Ihnen, dass ihnen daraus keine Nachteile erleiden dürfen. Lassen Sie lieber einem erfahrenen Rechtsanwalt sich mit der Sache befassen. Dieser wird für Sie Akteneinsicht beantragen und dann mit Ihnen die weitere Vorgehensweise besprechen.

Sofern Sie eine entsprechende Rechtsberatung wünschen, weil sie ein Schreiben der Polizei erhalten haben, können Sie dieses gerne an folgende E-Mail-Adresse weiterleiten: kanzlei@rechtcologne.de