Raser aufgepasst – So schützen Sie sich vor dem Entzug Ihrer Fahrerlaubnis und dem Einziehen Ihres Wagens

Zu schnell zu fahren, ist nicht mehr grundsätzlich nur eine Ordnungswidrigkeit. Wenn Sie Pech haben, werden sie strafrechtlich verurteilt. Es kann Ihnen dann sowohl der Führerschein als auch das Auto, mit dem Sie gefahren sind, entzogen werden. Dieser Wagen muss nicht einmal Ihnen gehören, er kann von einem Freund geliehen, geleast oder gemietet sein.

Nehmen Sie es also nicht zu leicht, wenn die Polizei Sie wegen zu hoher Geschwindigkeit anhält. Vor allem dann nicht, wenn bei erhöhter Geschwindigkeit ein Unfall passierte und andere Fußgänger, Rad- oder Autofahrer Schaden erlitten haben. Machen Sie keine unüberlegten Aussagen, sondern kontaktieren Sie telefonisch sofort einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht. Falsche Reaktionen können teuer werden und es droht Ihnen unter Umständen sogar eine Haftstrafe.

Illegale Autorennen seit 2017 streng geahndet

„Ich lebe doch nicht in einer Bananenrepublik,“ werden Sie nun vielleicht denken. Seit wann kann man in Deutschland ins Gefängnis kommen, weil man zu schnell gefahren ist?

Das ist tatsächlich seit 2017 möglich. Es wurde ein neuer Paragraph (§ 315 d StGB) geschaffen für „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“. Und zwar nachdem die Boulevardmedien zunehmend über illegale Autorennen berichteten und diese Fälle ins Licht der Öffentlichkeit rückten. Bußgelder von nur 400 Euro und ein Monat Fahrverbot für eine solche Tat alleine schienen nicht länger angemessen zu sein.

Beim „Rennen gegen sich selbst“ nach § 315 D Abs. 1 Nr. 3 StGB geht es um grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Rasen, bei dem die Fahrer eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen versuchen. Es muss also nicht einmal ein Wettrennen mehrerer Fahrer gegeneinander sein, sondern ein Fahrer allein macht sich ebenfalls strafbar, wenn er unter bestimmten Umständen versucht, so schnell wie möglich zu fahren. Um diese Vorwürfe zu widerlegen, braucht es einen detaillierten Austausch zwischen Beschuldigtem und seinem Anwalt. Von den Ermittlungsverfahren wegen Autorennen sind ungefähr ein Drittel Rennen mit zwei oder mehr Teilnehmern, ein Drittel sogenannte Alleinrennen und ein Drittel sogenannte Polizeifluchten. In den meisten Fällen handelt es sich um hochmotorisierte Fahrzeuge oder Krads.

In den insgesamt neun Bundesländern, die eine Statistik über die Anzahl der Verfahren wegen Autorennen führen, wurden 2019 rund 1.900 Fälle registriert, 700 Fälle mehr als 2018. Und die Zahlen steigen weiter. Zu einer Abschreckung führt das Gesetz offenbar nicht, jedoch lassen sich die vielen Strafverfahren wegen Autorennen auch mit dem erhöhten Ermittlungsdruck der Behörden erklären. Schließlich befanden sich spektakuläre Fälle mit Unfällen und Sachbeschädigung vor allem in Berlin und Köln im Fokus der Öffentlichkeit.

Illegale Autorennen seit 2017 streng geahndet
Harte Strafen im Verkehrsrecht und Strafrecht

Hohes Strafmaß für verbotene Kraftfahrzeugrennen und „Rennen gegen sich selbst“

Das neue Gesetz für illegale Rennen sieht für Teilnehmer und Veranstalter an solchen Autorennen Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Werden andere Menschen oder Gegenstände von bedeutendem Wert gefährdet, kommt es darauf an, ob der Fahrer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei fahrlässigem Handeln ist mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren, bei Vorsatz bis zu fünf Jahren zu rechnen.

Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens ein Jahr bis zu zehn Jahren Haftstrafe, wenn Menschen durch das Rennen getötet oder schwer verletzt werden. Hier ist eine enorme Strafverschärfung vorgenommen worden. War früher bei Tötung eines Menschen beim Autorennen und fehlendem Nachweis des Vorsatzes lediglich eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorgesehen, so ist heute eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren möglich, selbst wenn kein Vorsatz nachgewiesen werden kann.

Führerschein und Auto weg

Doch damit nicht genug. Zusätzlich kann dem Beschuldigten der Führerschein bereits vor dem Prozess eingezogen und im Maximalfall eine lebenslange Fahrsperre durchgesetzt werden. Zögern Sie in diesem Fall nicht, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, ob das in Ihrem Fall rechtens ist. Darüber hinaus darf auch das Fahrzeug, das beim verbotenen Autorennen benutzt wurde, nach § 315 f StGB eingezogen werden. Das gilt auch für die Wagen, die nicht dem Rennteilnehmer selbst gehören. Viele werden es nicht für möglich halten, aber sogar fremdes Eigentum darf entzogen werden!

Zusätzlich ist zu beachten: Sollte Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie mindestens grob fahrlässig gehandelt und an einem illegalen Rennen teilgenommen haben, erhalten Sie von Ihrer Versicherung in der Regel kein Geld für etwaige Schäden an Ihrem Fahrzeug.

Sonderfall „Einzelraser“

Ein Rennen fährt nach dem neuen Gesetz gemäß (§ 315 d StGB) Absatz 1 Nr. 3 auch derjenige, der als sogenannter “Alleinraser” die Straßen unsicher macht. Hat die Polizei Sie angehalten und wirft Ihnen das vor, müssen Sie mit sogenannter nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos gefahren sein, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der Gesetzgeber stellt damit rennähnliches Verhalten („rücksichtsloses Schnellfahren“) unter Strafe.

Ein besonders schwerwiegendes Abweichen vom normalen pflichtgemäßen Verkehrsverhalten muss dafür nachgewiesen werden. Beispiele dafür sind das Überschreiten der Geschwindigkeit um das Doppelte, rote Ampeln zu überfahren, rechts zu überholen, zu schnelles Heranfahren an Fußgängerüberwege und Überholen in einer unübersichtlicher Kurve.

Allerdings hat man in Deutschland darauf verzichtet, das Überschreiten der Geschwindigkeit mit dem Nennen einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu verbinden. In diesem Fall lässt der Gesetzgeber Argumenten Spielraum, die mit dem Anwalt zu erörtern wären. Einige „weiche“, eher unkonkrete Kriterien erleichtern dem Juristen die Verteidigung der Schnellfahrer. So kommt es beispielsweise bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale auch auf die persönlichen Fahrfähigkeiten an. Wenn man Ihnen also vorwirft, ein Rennen gegen sich selbst gefahren zu sein, stehen dem Experten, hier dem Verkehrs- und Strafrechtler, viele Möglichkeiten der Verteidigung zur Verfügung. Noch immer steht das neue Gesetz (§ 315 d StGB) in der Kritik und die Diskussionen darum sind nicht abgeschlossen. Es ist daher eminent wichtig, sich jemanden zur Hilfe zu nehmen, der die aktuelle Rechtsprechung und neue Kommentierungen kennt.

Für Sie als Beschuldigter ist außerdem wichtig zu wissen, dass man Ihnen nicht einfach ein Alleinrennen anlasten darf, sondern Sie unter gewissen Umständen nur deutlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben. Als Anwalt rate ich meinen Mandanten zu schweigen, denn schnell kann einem Beteiligten jede Äußerung zum Nachteil ausgelegt werden. Ist die tatsächliche Situation unklar, kann Ihr Verteidiger ein Sachverständigengutachten einholen lassen.

Entzug des Führerscheins verhindern

Häufig wird noch vor Ort nach dem Vorwurf eines Rennens der Führerschein durch die Polizei sichergestellt. Manchmal aber erhält der Autofahrer überraschend erst nach einigem zeitlichen Abstand zum Vorfall unangenehme Post vom Gericht, mit der diesem per Beschluss durch den zuständigen Amtsrichter die Fahrerlaubnis entzogen und ab Zugang das Fahren unmittelbar untersagt und unter Strafe gestellt wird (sog. „§ 111 a StPO-Beschluss“).

Ob hier aufgrund des Einzelfalls (Länge der Fahrtstrecke, Tageszeit, keine Gefährdung Dritter, etc.) Möglichkeiten zur erfolgreichen Begründung der Beschwerde vorliegen oder durch Absolvierung eines Verkehrserziehungskurses Aussichten auf eine vorzeitige Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bestehen, muss von Ihrem Verteidiger im Gespräch mit Ihnen abgewogen werden. werden. Es kann unter gewissen Umständen sinnvoll sein, die Angelegenheit schnell zur Verhandlung vor Gericht zu bringen und auf eine Beschwerde zu verzichten.

Anwalt geht gegen das Einziehen des Fahrzeugs vor

Das neue Gesetz (§ 315 d StGB) wurde auch geschaffen, um die sogenannte Raserszene empfindlich und nachhaltig zu treffen und Verschiebungen der oft hochmotorisierten Fahrzeuge insbesondere durch Scheinkaufverträge innerhalb der „Rennclique“ zu verhindern.

Dementsprechend kann sowohl das eigene Fahrzeug konfisziert werden als auch ein geliehenes, geleastes oder gemietetes. Das macht aus Sicht des Gesetzgebers Sinn, weil beim Einziehen von Fahrzeugen nach einem illegalen Rennen 80 bis 90 Prozent der Fälle solche sind, bei denen das Fahrzeug nicht dem Fahrer, sondern Dritten gehört.

Auch beim drohenden Einzug des eigenen Autos, wenn Sie ansonsten nicht am Renngeschehen beteiligt gewesen waren,  weiß in den meisten Fällen ein erfahrener Straf- und Verkehrsrechtler Rat und zeigt Ihnen Lösungswege auf. Er könnte beispielsweise versuchen, eine „Einziehung unter Vorbehalt“ nach § 74 f Abs. 1 Nr. 3 StGB durchzusetzen. Bei dieser weniger einschneidenden Maßnahme wird der Täter angewiesen, das Auto selbst zu veräußern und Sie können den Erlös behalten. Auch ist es in der Praxis nicht ganz so einfach, ein Fahrzeug Fremder zu konfiszieren. Hier wird wiederum der Anwalt sein Bestes tun und in Ihrem Sinne versuchen dem entgegenzuwirken.

RA Jürgen Schillig in Köln ist u.a Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, und steht Ihnen gerne zur Seite.

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